In der gesetzlichen Pflegeversicherung treten mit Jahresbeginn folgende Erleichterungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige in Kraft: Bei Klinikaufenthalten des / der Pflegebedürftigen wird Pflegegeld jetzt für acht Wochen weitergezahlt anstatt bislang nur für vier Wochen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5, die das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung beziehen, müssen die Beratungsbesuche in der eigenen Wohnung aktuell nur noch alle sechs Monate durchführen lassen und nicht mehr vierteljährlich. 

Einschränkungen gibt es allerdings bei der Verhinderungspflege, deren Leistungen jetzt nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden dürfen. Eine bisher für vier Jahre rückwirkende Abrechnung entfällt ab 2026! 

Das Kindergeld ist mit Jahresbeginn auf monatlich 259 Euro gestiegen. Es dient dazu, das Existenzminimum des Kindes einkommensteuerlich freizustellen. Für ein behindertes Kind können Eltern über das 18. Lebensjahr hinaus und unbegrenzt weiterhin Kindergeld beziehen, wenn das Kind wegen der Behinderung regelmäßig bei wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf.

Eltern, die ein sehr hohes Jahreseinkommen haben, erhalten statt des Kindergeldes bei der Einkommensteuerklärung (Einkommensteuerjahresausgleich) einen Kinderfreibetrag. Dieser ist mit Beginn des Jahres 2026 auf 3.414 € (Einzelveranlagung) bzw. auf 6.828 € (Zusammenveranlagung) angehoben worden.